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Tracking der Nutzerbewegung.

Im Sommer/Herbst 2022 lief eine große Abmahnwelle durch Deutschland, welche sich vor allem an kleine inhabergeführte Unternehmen richtete und eine Kostennote enthielt. Vor allem eine Kanzlei aus Berlin trieb intensiv ihr Unwesen. Sie behauptete, dass persönliche Daten dabei ausgelesen wurden und ein persönlicher Schaden entstanden sei. Nun wurde dieses Vorgehen rechtlich unterbunden und der Rechtsanwalt der Kanzlei darf sich selber für sein Verhalten verantworten.

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Laut DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist die Nutzung von Online-Fonts nur noch dann erlaubt, wenn Schriftanbieter deren Nutzung nicht tracken können, z.B. da sie eingebunden sind. Oder Besucher der Website können das Zählen aktiv gestatten. Bei einer Nutzung von Google Fonts werden jedoch keine persönlichen Daten ausgetauscht.

Diese Verordnung betrifft neben den Google Fonts auch/insbesondere die Nutzung von Google-Karten, YouTube-Videos und Verknüpfungen von Dienstleistungen Dritter, wie Social Media, Vorschau von Blätterkatalogen und Streaming-Dienste. Laut DSGVO muss der Nutzer die Möglichkeit haben, diesem Dienst zu widersprechen oder ihn zu unterbinden. Alternativ gibt er aktiv sein Einverständnis, dass seine Bewegungen im Web und auf der Website getrackt werden. Ein Cookie-Consent-Banner, kostenpflichtiges Plugin, welche vorgelagert auf der Website integriert ist, regelt diese Zustimmung.